Schoch, Urs Leuenberger], siehe auch S. 3022 [Votum Markus Leimbacher]). Vor diesem Hintergrund lässt sich unter Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten VRPG nicht mehr an der Praxis gemäss AGVE 2000, S. 377 ff. / 1985, S. 384 ff. zum aVRPG festhalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Stadtrat X. dessen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 20. April 2010 [1C_380/2009]).