Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit ist hier nicht geboten, da es weder um persönliche Umstände geht, noch tatsächliche Fragen zu klären sind, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären liessen (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N 25 mit Hinweisen). Ein Anspruch aus Art. 6 EMRK besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2006 [2A.79/2006], Erw. 2.2). Zudem würde selbst Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen (JOCHEN ABR.