2. Dem sinngemässen Antrag auf eine mündliche Verhandlung kann nicht entsprochen werden. Das Verfahren der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist in Steuerverfahren grundsätzlich schriftlich (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 12). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit ist hier nicht geboten, da es weder um persönliche Umstände geht, noch tatsächliche Fragen zu klären sind, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären liessen (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl.