2009 Verwaltungsrechtspflege 289 54 Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend Steuern - Auf Steuerverfahren findet Art. 6 EMRK keine Anwendung. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2009 in Sachen H.G. und B.G. (WBE.2008.291). Aus den Erwägungen 2. Dem sinngemässen Antrag auf eine mündliche Verhandlung kann nicht entsprochen werden. Das Verfahren der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ist in Steuerverfahren grundsätzlich schriftlich (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege [Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 57 N 12). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit ist hier nicht geboten, da es weder um persönliche Umstände geht, noch tat- sächliche Fragen zu klären sind, die sich nur aufgrund einer mündli- chen Anhörung klären liessen (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, Art. 29 N 25 mit Hinweisen). Ein Anspruch aus Art. 6 EMRK besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. August 2006 [2A.79/2006], Erw. 2.2). Zudem würde selbst Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in jedem Fall die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung verlangen (JOCHEN ABR. FROWEIN/ WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kom- mentar, 3. Aufl., Kehl 2009, Art. 6 N 163). 55 Parteientschädigung - Anspruch des Gemeinwesens auf Parteientschädigung nach dem Ver- waltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 290 Verwaltungsgericht 2009 Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2009 in Sachen V. gegen Stadtrat X. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2009.56). Aus den Erwägungen (… [Abweisung der Beschwerde]) II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Bezug auf die Parteikosten gilt Folgendes: Im Beschwerde- verfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und des Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Dem Stadtrat X. kommt nach § 13 Abs. 2 lit. f VRPG Par- teistellung zu. Im Entwurf zum neuen VRPG war ursprünglich in § 32 noch ein Abs. 4 vorgesehen, welcher – entsprechend der lang- jährigen Praxis des Verwaltungsgerichts zu § 36 aVRPG (AGVE 2000, S. 377 ff; 1985, S. 384 ff.) – vorsah, dass Gemeinwe- sen keinen Anspruch auf Parteientschädigungen haben (vgl. Bot- schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 [07.27], Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG], Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 42, 44 f.). Diese Regelung wurde vom Grossen Rat im Rahmen der 2. Beratung gestrichen; gleichzeitig wurde eine vorgeschlagene Kompromissvariante abgelehnt (der Streichungs- antrag obsiegte mit 114 gegen 5 Stimmen über den Antrag des Re- gierungsrats; siehe zum Ganzen Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f.). Gemäss den Materialien sprach sich der Grosse Rat als Gesetzgeber somit klar gegen eine Übernahme der langjährigen Praxis ins neue VRPG aus. Vielmehr wollte er, dass auch das Gemeinwesen einen entsprechenden An- spruch auf eine Parteientschädigung hat, wenn es einen Anwalt bei- zieht (vgl. Wortprotokoll 2. Beratung vom 4. Dezember 2007, Art. 1451, S. 3023 f. [insbesondere Voten Franz Hollinger, Adrian 2009 Verwaltungsrechtspflege 291 Schoch, Urs Leuenberger], siehe auch S. 3022 [Votum Markus Leimbacher]). Vor diesem Hintergrund lässt sich unter Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten VRPG nicht mehr an der Praxis gemäss AGVE 2000, S. 377 ff. / 1985, S. 384 ff. zum aVRPG festhalten. Demgemäss hat der Beschwerdeführer dem Stadtrat X. dessen Parteikosten (vgl. § 29 VRPG) für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen, soweit es darauf eintrat; Urteil vom 20. April 2010 [1C_380/2009]). 56 Alimentenbevorschussung; Beschwerdelegitimation - Fehlende Legitimation des Unterhaltsschuldners zur Anfechtung ei- ner Alimentenbevorschussung Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2009 in Sa- chen M.M. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2009.303). Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 54 VRPG zulässig gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwal- tungsbehörden. Gemäss § 58 SPG können Verfügungen und Ent- scheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Bezirksamt ange- fochten werden (Abs. 1). Dessen Entscheid kann an das Verwal- tungsgericht weitergezogen werden (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gerügt werden können nur die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie Rechtsverletzungen, nicht aber Er- messensfehler (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz-