chen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten leistet (vgl. hiezu AGVE 2004, S. 251 f.). Die Aufnahme von Autokosten als Erwerbsunkosten in das Unterstützungsbudget ist auch in einem angemessenen Verhältnis zum Integrationsziel. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug zur Ausübung der Erwerbstätigkeit angewiesen. Die Kosten und Auslagen sind insoweit als Erwerbsunkosten im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. (…) 2010 Gesundheitsrecht 213 VIII. Gesundheitsrecht