Bei der Gesamtwürdigung der Umstände der Beschwerdeführerin ist in Betracht zu ziehen, dass mit der Benützung des Privatfahrzeuges die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Sohnes rasch wieder (teilweise) ausüben konnte. Es handelt sich damit um eine Massnahme, die auch eine weitere Integration in das Erwerbsleben fördert, indem sie die Auswirkungen der Doppelbelastung der Beschwerdeführerin mildert (vgl. hiezu: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 73 f.). Dabei fällt auch in Betracht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kind den Bus um 05:50 Uhr oder 06:18 Uhr erreichen muss und sie entsprechend früher aufstehen müssen.