4.3.2. – 4.3.3. (…) 4.3.4. Ausgangspunkt für die Berücksichtigung von situationsbedingten Leistungen im Sozialhilfebudget ist eine besondere Lebenssituation der unterstützten Person. Solche Aufwendungen können nur angerechnet werden, wenn sie geeignet sind die Selbstständigkeit und das soziale Umfeld einer unterstützten Person zu fördern und in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (SKOS- Richtlinien, Kap. C.I-I). Wegleitend ist damit das Individualisierungsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 SPG.