4.3. 4.3.1. Über den zumutbaren Arbeitsweg für erwerbstätige unterstützte Personen besteht keine Regelung im kantonalen Recht. Auch in den SKOS-Richtlinien und im Handbuch Sozialhilfe (vgl. Kap. 5) finden sich keine näheren Ausführungen zur Zumutbarkeit. Das Verwaltungsgericht und die Lehre haben sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt. 4.3.2. – 4.3.3. (…) 4.3.4. Ausgangspunkt für die Berücksichtigung von situationsbedingten Leistungen im Sozialhilfebudget ist eine besondere Lebenssituation der unterstützten Person.