Eine Zuordnung zu den "weiteren" situationsbedingten Leistungen gemäss § 10 Abs. 5 lit. b SPV kommt in Betracht, wenn keine Angewiesenheit auf ein Privatfahrzeug aufgrund des öffentlichen Verkehrsangebots besteht, aber andere Gründen eine Übernahme von Autokosten nahelegen (vgl. SKOS-Richtlinien C.9-I). 4.2. Ausgangspunkt für die Zumutbarkeit des Arbeitsweges mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Dauer des Arbeitsweges. (…[Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln]) Der Zeitaufwand für den gesamten Weg mit dem Privatfahrzeug beträgt 10 Minuten und unter Berücksichtigung von weiteren 10 Minuten für die Übergabe ergibt sich ein Arbeitsweg von 20 Minuten.