Der Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit rechtfertigt die Qualifikation der mit dem Arbeitsweg verbundenen Kosten als Erwerbsunkosten gemäss der Richtlinie für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000; Kap. C.3). Diese sind von der Sozialhilfe dann zu übernehmen, wenn der Arbeitsweg nicht in zumutbarer Weise mit den öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.3-1). Eine Zuordnung zu den "weiteren" situationsbedingten Leistungen gemäss § 10 Abs. 5 lit.