Auch die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf oder die Wiedererwägung der vom Gemeinderat F. erlassenen Verfügungen über die Sozialhilfe für die Zeit zwischen April 2008 und März 2009 fehlen. Die rückwirkende Einstellung der Sozialhilfe und die Anweisung der Finanzverwaltung zur Einstellung der Sozialhilfegelder erwiesen sich damit als unrechtmässig.