Die Wiedererwägung durch die erste Instanz ist, wenn wie im vorliegenden Fall Entscheide einer Rechtsmittelinstanz betroffen sind, nur zulässig, wenn sich die Rechtslage oder der Sachverhalt erheblich und entscheidrelevant verändert haben (§ 39 Abs. 2 VRPG). Solche Gründe liegen nicht vor, nachdem der Gemeinderat F. den Anspruch auf materielle Hilfe in der Höhe der Differenz zwischen Anspruch und Lohn festlegte. Auch die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf oder die Wiedererwägung der vom Gemeinderat F. erlassenen Verfügungen über die Sozialhilfe für die Zeit zwischen April 2008 und März 2009 fehlen.