Gemäss § 37 VRPG können Entscheide nur widerrufen oder aufgehoben werden, wenn sie der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht (mehr) entsprechen und die öffentlichen Interessen überwiegen (Abs. 1). Entscheide, die ihrer Natur nach oder nach den gesetzliche Vorschriften nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden können, sind ohnehin vorbehalten (§ 37 Abs. 2 VRPG). Die Wiedererwägung durch die erste Instanz ist, wenn wie im vorliegenden Fall Entscheide einer Rechtsmittelinstanz betroffen sind, nur zulässig, wenn sich die Rechtslage oder der Sachverhalt erheblich und entscheidrelevant verändert haben (§ 39 Abs. 2 VRPG).