208 Verwaltungsgericht 2010 und blieb auf materielle Hilfe angewiesen, sobald und soweit ihr Einkommen bei der "P." das soziale Existenzminimum nicht deckt. Die Verfügung vom 30. März 2009 ist aber auch in formeller Hinsicht zu beanstanden. Gemäss § 37 VRPG können Entscheide nur widerrufen oder aufgehoben werden, wenn sie der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht (mehr) entsprechen und die öf- fentlichen Interessen überwiegen (Abs. 1). Entscheide, die ihrer Na- tur nach oder nach den gesetzliche Vorschriften nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kön- nen, sind ohnehin vorbehalten (§ 37 Abs. 2 VRPG). Die Wiedererwä- gung durch die erste Instanz ist, wenn wie im vorliegenden Fall Ent- scheide einer Rechtsmittelinstanz betroffen sind, nur zulässig, wenn sich die Rechtslage oder der Sachverhalt erheblich und entscheidrele- vant verändert haben (§ 39 Abs. 2 VRPG). Solche Gründe liegen nicht vor, nachdem der Gemeinderat F. den Anspruch auf materielle Hilfe in der Höhe der Differenz zwischen Anspruch und Lohn fest- legte. Auch die formellen Voraussetzungen für einen Widerruf oder die Wiedererwägung der vom Gemeinderat F. erlassenen Verfügun- gen über die Sozialhilfe für die Zeit zwischen April 2008 und März 2009 fehlen. Die rückwirkende Einstellung der Sozialhilfe und die Anwei- sung der Finanzverwaltung zur Einstellung der Sozialhilfegelder er- wiesen sich damit als unrechtmässig. 39 Notwendigkeit eines Privatfahrzeuges. - Bei einem Mehraufwand von rund einer Stunde pro Arbeitsweg bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist für eine alleiner- ziehende Mutter eines Kleinkindes die Zumutbarkeitsgrenze über- schritten. - Autokosten als Erwerbsunkosten und situationsbedingte Leistung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 11. März 2010 in Sachen N.E. gegen Gemeinderat D. und Bezirksamt L. (WBE.2009.419). 2010 Sozialhilfe 209 Aus den Erwägungen 4. 4.1 Ab dem 1. August 2009 und mit der Betreuung des Sohnes in der Krippe entstand für die Beschwerdeführerin eine neue Arbeits- wegsituation. Sie muss an den Arbeitstagen den Sohn morgens in das "C." bringen, solange er gestillt wurde ihn über Mittag vom Arbeits- ort aus besuchen, und abends bzw. am späten Nachmittag wieder ab- holen. Feststeht, dass eine Angewiesenheit auf ein Privatfahrzeug aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht fällt. Die ärztlichen Kon- trollen, welche der Sohn benötigt, sind keine solchen Gründe. Die Fremdbetreuung des Sohnes ist eine Folge der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und hat unmittelbare Auswirkungen auf ihren Arbeitsweg. Der Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit rechtfer- tigt die Qualifikation der mit dem Arbeitsweg verbundenen Kosten als Erwerbsunkosten gemäss der Richtlinie für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], 3. Auflage, Dezember 2000; Kap. C.3). Diese sind von der Sozialhilfe dann zu übernehmen, wenn der Arbeitsweg nicht in zumutbarer Weise mit den öffentlichen Verkehrsmittel erreicht werden kann (SKOS-Richtlinien Kap. C.3-1). Eine Zuordnung zu den "weiteren" situationsbedingten Leistungen gemäss § 10 Abs. 5 lit. b SPV kommt in Betracht, wenn keine Ange- wiesenheit auf ein Privatfahrzeug aufgrund des öffentlichen Ver- kehrsangebots besteht, aber andere Gründen eine Übernahme von Autokosten nahelegen (vgl. SKOS-Richtlinien C.9-I). 4.2. Ausgangspunkt für die Zumutbarkeit des Arbeitsweges mit öf- fentlichen Verkehrsmitteln ist die Dauer des Arbeitsweges. (…[Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln]) Der Zeitaufwand für den gesamten Weg mit dem Privatfahrzeug beträgt 10 Minuten und unter Berücksichtigung von weiteren 10 Mi- nuten für die Übergabe ergibt sich ein Arbeitsweg von 20 Minuten. 210 Verwaltungsgericht 2010 4.3. 4.3.1. Über den zumutbaren Arbeitsweg für erwerbstätige unterstützte Personen besteht keine Regelung im kantonalen Recht. Auch in den SKOS-Richtlinien und im Handbuch Sozialhilfe (vgl. Kap. 5) finden sich keine näheren Ausführungen zur Zumutbarkeit. Das Verwal- tungsgericht und die Lehre haben sich mit dieser Frage noch nicht beschäftigt. 4.3.2. – 4.3.3. (…) 4.3.4. Ausgangspunkt für die Berücksichtigung von situationsbeding- ten Leistungen im Sozialhilfebudget ist eine besondere Lebenssi- tuation der unterstützten Person. Solche Aufwendungen können nur angerechnet werden, wenn sie geeignet sind die Selbstständigkeit und das soziale Umfeld einer unterstützten Person zu fördern und in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen (SKOS- Richtlinien, Kap. C.I-I). Wegleitend ist damit das Individualisie- rungsprinzip gemäss § 5 Abs. 2 SPG. Die Sozialhilfe muss stets dem individuellen und aktuellen Bedarf der bedürftigen Person Rechnung tragen und auf die Ziele der Sozialhilfe (vgl. dazu § 4 SPG und SKOS-Richtlinien, Kap. A.I) ausgerichtet sein. Massgebend für die Zumutbarkeit der Bewältigung des Ar- beitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sind daher die ge- samten Lebensumstände der unterstützten Person und der Nutzen aus einer Übernahme von Kosten eines Privatfahrzeugs im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Integration im Einzelfall. 4.3.5. Die Beschwerdeführerin ist eine alleinerziehende und teilweise berufstätige Mutter eines inzwischen 15 Monate alten Sohnes. Sie arbeitet zu rund 50% an drei Tagen pro Woche und muss auf ihrem Arbeitsweg das Kleinkind zur Fremdbetreuung mitnehmen. Für die einfache Arbeitswegstrecke mit dem Bus ist sie mehr als eine Stunde unterwegs, unabhängig davon, ob sie die gesamte Wegstrecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder Teile zu Fuss zurücklegt. So- lange die Beschwerdeführerin zudem ihren Sohn über Mittag stillt, erhöht sich der Zeitaufwand mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2010 Sozialhilfe 211 noch um weitere 11-13 Minuten pro Wegstrecke (ohne Wartezeiten) oder um je etwa 20 Minuten Fussweg. Pro Arbeitstag beträgt der zeitliche Aufwand für den Arbeitsweg ohne Privatfahrzeug insgesamt 2 Stunden 20 Minuten bis 2 Stunden 40 Minuten; die zeitliche Ein- sparung bei Benützung eines Privatfahrzeuges beträgt 1 Stunde 40 Minuten bis 2 Stunden pro Arbeitstag. Ohne die zusätzlichen Weg- zeiten über Mittag zum Stillen ist von einem Mehraufwand von min- destens einer Stunde und zwanzig Minuten auszugehen. Der Mehr- aufwand dürfte höher sein, weil die Beschwerdeführerin mit Kinder- wagen und dem Gepäck für den Sohn für die Fusswegstrecken eher längere Zeit benötigt. Nach steuerrechtlichen Kriterien wäre für den Arbeitsweg die Grenze der Zumutbarkeit für die Nutzung der öffentlichen Verkehrs- mittel erreicht. Angesichts der Betreuungspflichten der Beschwerde- führerin gegenüber einem Kleinkind, das zudem gestillt wurde, kön- nen die Anforderungen an den zumutbaren Arbeitsweg gemäss Ar- beitslosenversicherungsrecht nicht, auch nicht analog angewendet werden. Es steht auch nicht die Frage der Vermittlungsfähigkeit bzw. der zumutbaren Arbeit (Art. 15 und 16 AVIG) im Vordergrund. Das Verwaltungsgericht ist daher der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Mehraufwand von rund einer Stunde pro Arbeitsweg bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände der Be- schwerdeführerin ist in Betracht zu ziehen, dass mit der Benützung des Privatfahrzeuges die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Sohnes rasch wieder (teilweise) ausüben konn- te. Es handelt sich damit um eine Massnahme, die auch eine weitere Integration in das Erwerbsleben fördert, indem sie die Auswirkungen der Doppelbelastung der Beschwerdeführerin mildert (vgl. hiezu: Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 73 f.). Dabei fällt auch in Betracht, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kind den Bus um 05:50 Uhr oder 06:18 Uhr erreichen muss und sie entsprechend früher aufstehen müssen. Die Beschwerdefüh- rerin erzielt ein Einkommen von rund Fr. 2'000.-- pro Monat, womit sie auch unter Berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten in der Krippe und der Erwerbsunkosten für das Auto einen nicht unerhebli- 212 Verwaltungsgericht 2010 chen Beitrag an ihre Lebenshaltungskosten leistet (vgl. hiezu AGVE 2004, S. 251 f.). Die Aufnahme von Autokosten als Erwerbs- unkosten in das Unterstützungsbudget ist auch in einem angemesse- nen Verhältnis zum Integrationsziel. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug zur Ausübung der Erwerbstätigkeit angewiesen. Die Kos- ten und Auslagen sind insoweit als Erwerbsunkosten im Unterstüt- zungsbudget zu berücksichtigen. (…) 2010 Gesundheitsrecht 213 VIII. Gesundheitsrecht 40 Medikamentenabgabe; Normenkontrollverfahren. - Für die Besserstellung von Ärzten der medizinischen Grundversor- gung bei der Selbstdispensation gemäss § 24 Abs. 3 HBV besteht keine zureichende gesetzliche Grundlage. - Weil eine erleichterte Zulassung der Ärzte zur Medikamentenabgabe auch keine Grundlage in den Massnahmen zur Sicherstellung der ärztlichen Grundversorgung im ambulanten Bereich (§ 40 GesG) findet, ist § 24 Abs. 2 HBV aufzuheben. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 25. Mai 2010 in Sachen H. gegen Kanton Aargau (WNO.2010.1). Aus den Erwägungen 4.2. Am 1. Januar 2002 ist das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) in Kraft getreten, womit der Bund die Vorschriften im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäss Art. 118 Abs. 2 BV erlassen hat. Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG sieht als Regel die Abgabe von ver- schreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die Apotheker vor. Die Abgabe durch die Ärzte (weitere Medizinalpersonen) erfolgt nach den Bestimmungen über die Selbstdispensation (Art. 24 Abs. 1 lit. b HMG). Als Grundsatz gelten sodann gemäss Art. 26 Abs. 1 HMG, dass bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimittel die an- erkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissen- schaften beachtet werden müssen. In den Bestimmungen des KVG wird zwischen der Abgabeberechtigung der Apotheken als primäre Leistungserbringer für Medikamente und der Selbstdispensation der Ärzte differenziert. Art. 37 Abs. 3 KVG weist die Regelung der