1. Die Vorinstanz schützte den Nichteintretensentscheid des BVU (Rechtsabteilung) und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Regierungsrat begründete seinen Beschwerdeentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe ihre Eigenschaft als Verursacherin mit der Veräusserung der Parzellen Nrn. (…) und (…) verloren, weshalb sie nicht legitimiert sei, ein Kostenverteilungsgesuch nach Art. 32d USG zu stellen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanzen die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Kostenverteilungsgesuchs nach Art. 32d USG richtig beurteilt haben oder nicht.