Die Betonmauer weist gegenüber dem Fahrbahnrand des A.-wegs keinen Abstand auf, die Blocksteinmauer einen Abstand von bis zu 20 cm. 2. (…) 3. 3.1. (…) Gemäss § 67a Abs. 1 BauG kann für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht.