2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 165 teilweise (Velo) kommunalen Interessen dient und kommunale Funk- tionen erfüllt. Daraus folgt, dass der A.-weg nicht nur Wanderweg ist, sondern auch kommunalen Zwecken dient, weshalb die Erneuerungs- und Unterhaltspflicht für Weg und Brücke bei den Klägerinnen liegt und das Klagebegehren in Ziffer 1 hinsichtlich der S.-brücke abzuweisen ist. 30 Erleichterte Ausnahmebewilligung im Unterabstand von Strassen (§ 67a BauG). Begriff der untergeordneten Baute; Anwendungsfall einer Beton- bzw. Blocksteinmauer. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. August 2010 in Sachen X. und Y. (WBE.2009.407). Aus den Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die von den Beschwerdeführern auf der Parzelle Nr. (…) in Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung vom 2. Juli 2007 erstellte Beton- und Blocksteinmauer entlang des A.-wegs. Die streitbetrof- fenen Bauten werden im vorinstanzlichen Entscheid wie folgt be- schrieben: "Die Betonmauer verläuft parallel entlang des A.-wegs zwischen der Nordwest- und Südwestecke des Gebäudes auf einer Länge von 10.5 m, weist eine Höhe bis zu 1.95 m und eine Breite von 20 cm auf. Der Zwischenraum zwischen der Betonmauer und der Garagenmauer weist im Bereich der Betonmauerkrone einen "Pflanztrog" mit einer Thuja- hecke auf. Die Betonmauer steht unmittelbar neben dem Fahrbahnrand des A.-wegs. An die Betonmauer schliesst eine Blocksteinmauer aus Granitblöcken an, die in zwei Reihen bündig aufeinander geschichtet sind und bis an die östliche Parzellengrenze verläuft". 166 Verwaltungsgericht 2010 Die Betonmauer weist gegenüber dem Fahrbahnrand des A.-wegs keinen Abstand auf, die Blocksteinmauer einen Abstand von bis zu 20 cm. 2. (…) 3. 3.1. (…) Gemäss § 67a Abs. 1 BauG kann für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten eine erleichterte Aus- nahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht. Die Bauten und Anlagen, die gestützt auf diese Be- stimmung bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erst- malige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädi- gungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden In- teressen eines öffentlichen Werkes es erfordern (§ 67a Abs. 2 BauG). Wie den Materialien zu dieser Bestimmung zu entnehmen ist, kommt eine Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur bei Bagatellbauten in Betracht, die sich im Falle eines Strassenausbaus mit wenig Aufwand entfernen lassen, wie z.B. Reklametafeln, Schaukästen, Gerätehäuschen oder Autounterstände (Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 2007 zur Teilrevision des BauG [Ges.-Nr. 07.314], S. 89). Ob sich eine Baute oder Anlage noch als "untergeordnet" im Sinn von § 67a Abs. 1 BauG bezeichnen lässt, richtet sich somit nach dem Aufwand, der bei einer späteren Beseitigung nach Abs. 2 anfiele. Die Erfahrung lehrt, dass Beseitigungsaufforderungen, selbst wenn sie aufgrund eines Reverses erfolgen, meistens nicht wider- standslos befolgt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn erheb- liche wirtschaftliche Interessen im Spiel sind (AGVE 2006, S. 164). Je aufwändiger die spätere Beseitigung ist, desto eher ist mit Wider- stand des Eigentümers zu rechnen, weshalb es sachgerecht erscheint, eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG nur dann zu erteilen, wenn sich die Baute oder Anlage mit wenig Aufwand besei- tigen lässt. 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 167 Im vorliegenden Fall ist eine Beseitigung der umstrittenen Mauern schon konstruktionsbedingt (Beton- bzw. Blocksteinmauer) mit beträchtlichem Aufwand verbunden, was sich namentlich in den Beseitigungskosten von Fr. 16'700.-- niederschlägt. Hinzu kommen die nutzlos gewordenen Kosten für die Erstellung der ursprünglichen Mauer sowie die Auslagen für die Erstellung einer neuen Mauer bzw. einer Böschung. Die beiden Mauern können daher nicht mehr unter den Begriff der untergeordneten Klein- oder Anbauten im Sinne von § 67a BauG subsumiert werden. Eine erleichterte Ausnahmebewil- ligung nach § 67a BauG fällt deshalb ausser Betracht. 31 Legitimation zur Einreichung eines Kostenverteilungsgesuchs nach Art. 32d Abs. 4 USG (Auslegung des Begriffs "Verursacher"). "Verursacher" nach Art. 32d Abs. 4 USG kann auch ein früherer Zu- standsstörer sein, der die Kosten für notwendige Massnahmen zur Unter- suchung, Sanierung und Überwachung getroffen hat. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 21. September 2010 in Sachen X. AG (WBE.2010.39). Aus den Erwägungen 1. Die Vorinstanz schützte den Nichteintretensentscheid des BVU (Rechtsabteilung) und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Regierungsrat begründete seinen Beschwerdeentscheid damit, die Beschwerdeführerin habe ihre Eigenschaft als Verursacherin mit der Veräusserung der Parzellen Nrn. (…) und (…) verloren, weshalb sie nicht legitimiert sei, ein Kostenverteilungsgesuch nach Art. 32d USG zu stellen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanzen die Legitimation der Be- schwerdeführerin zur Einreichung eines Kostenverteilungsgesuchs nach Art. 32d USG richtig beurteilt haben oder nicht. Nicht zu be- antworten ist dagegen die - vom Regierungsrat im verwaltungsinter- nen Beschwerdeverfahren noch nicht beurteilte - Streitfrage, ob und