3 mit welchem der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Entlassungszeugnisses unter Einbezug des Notenzeugnis für das zweite Semester des Schuljahres 2007/ 2008 verlangt, ist daher einzutreten. Streitgegenstand ist damit nicht die Beurteilung der schulischen Leistungen im Entlassungszeugnis, oder die Begründung eines Entscheides, sondern die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Schulbehörden und die Bestätigung dieser Entscheide durch die Vorinstanz, zu einer Rechtsverweigerung führten. (…) 2010 Einbürgerungen 239 X. Einbürgerungen