Diese Entscheidungen und die Feststellung über den Inhalt und die fehlende Grundlage eines Anspruchs des Beschwerdeführers aus § 9 Abs. 2 Promotionsordnung erfüllen indessen alle Merkmale einer Verfügung (vgl. Erw. II/4.3). Die Frage, ob der Anspruch begründet ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 mit welchem der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Entlassungszeugnisses unter Einbezug des Notenzeugnis für das zweite Semester des Schuljahres 2007/ 2008 verlangt, ist daher einzutreten.