Strittig ist nicht die Leistung des Beschwerdeführers, sondern die Frage, ob er einen Anspruch darauf hat, dass im Entlassungszeugnis die Noten des 2. Schulsemesters einfliessen. Mit dem Nichteintretensentscheid haben die Schulbehörden einen solchen Anspruch verneint und auch die Vorinstanz stellt mit ihrem Prozessentscheid fest, dass aus § 9 Abs. 2 der Promotionsordnung die Schüler keine Ansprüche ableiten können. Diese Entscheidungen und die Feststellung über den Inhalt und die fehlende Grundlage eines Anspruchs des Beschwerdeführers aus § 9 Abs. 2 Promotionsordnung erfüllen indessen alle Merkmale einer Verfügung (vgl. Erw.