Sekundarschule sind die §§ 10 bis 12 der Promotionsordnung massgebend. Das Entlassungszeugnis hat die Beurteilung im letzten Schuljahr auszuweisen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Promotionsordnung). Ist der Anspruch auf das Zeugnis oder die Erfüllung von Ansprüchen aus der Promotionsordnung im Einzelfall Streitgegenstand, entscheidet somit die zuständige Schulbehörde nicht über einzelne Schulnoten oder über ein Beurteilungsergebnis, sondern über einen (behaupteten) konkreten öffentlichrechtlichen Anspruch. Strittig ist nicht die Leistung des Beschwerdeführers, sondern die Frage, ob er einen Anspruch darauf hat, dass im Entlassungszeugnis die Noten des 2. Schulsemesters einfliessen.