Führt demgegenüber die Gutheissung eines Begehrens zu einer Änderung des Ergebnisses eines Prüfungs- oder eines Promotionsentscheides, kann nicht mehr von fehlenden Rechtswirkungen gesprochen werden. 4.4. 4.4.1. (…) 4.4.2. Gemäss § 1 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 der Promotionsordnung für die Volksschule vom 16. Juli 1990 (Promotionsordnung; SAR 421.351) erhält jeder Schüler nach der Erfüllung der Schulpflicht in der Sekundarschule bei seinem Austritt zusammen mit dem Halbjahreszeugnis ein Entlassungszeugnis, welches Auskunft gibt über Leistung, Fleiss und Betragen im letzten Schuljahr.