4. 4.1. Die Vorinstanz und der Schulrat K. sind auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, dass weder das Zeugnis für das 2. Semester der 4. Sekundarschule, noch das Entlassungszeugnis Verfügungscharakter hätten. Deshalb seien sie keiner Verwaltungsbeschwerde zugänglich. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Streitgegenstand sei nicht der Inhalt der Zeugnisse, sondern die Verweigerung der Ausstellung der in der Promotionsordnung vorgesehenen Zeugnisse. 4.3. Auch in das revidierte Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. Dezember 2007 wurde keine Umschreibung des Verfügungsbegriffs aufgenommen (vgl. § 26 VRPG).