Der Ansicht des Beschwerdegegners, die sich infolge der stündlichen Busfahrzeiten ergebende Mittagspause von eineinhalb Stunden sei untragbar, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aufgrund seines kurzen Arbeitswegs und seiner flexiblen Arbeitszeiten, dass eine Rückkehr am Mittag – im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ohne weiteres als zumutbar erscheint. 122 Verwaltungsgericht 2010 4. Demgemäss ist die Beschwerde des KStA gutzuheissen und dem Beschwerdegegner der Abzug für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung zu verwehren.