Der Beschwerdegegner räumte denn im Rekursschreiben auch ein, über gleitende Arbeitszeit zu verfügen. In seiner Einsprache vom 7. September 2009 an die Steuerkommission führte er noch aus, er verfüge über "grundsätzlich gleitende Arbeitszeit ohne Fixstunden", wobei er keine Präsenzzeiten erwähnte. Überdies ist – wie das KStA zu Recht geltend macht – aus der Zeiterfassungstabelle 2007 ersichtlich, dass der Beschwerdegegner nicht selten vor 12.00 Uhr – teilweise auch vor 11.45 Uhr – die Mittagspause beginnt und nach 13.00 Uhr – zuweilen auch nach 13.15 Uhr – die Arbeit wieder aufnimmt. Demnach verfügt der Beschwerdegegner über flexible Arbeitszeiten. 3.3.