3.2. In seiner Rekurseingabe an die Vorinstanz vom 7. Dezember 2009 brachte der Beschwerdegegner vor, zu den normalen Bürozeiten zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr "plus minus eine Viertelstunde" im Betrieb anwesend sein zu müssen, da er sowohl für andere interne Abteilungen als auch extern erreichbar sein sollte. Bereits aus der Formulierung des Beschwerdegegners ("plus minus eine Viertelstunde") geht indes hervor, dass es sich hierbei nicht um zwingende Fixzeiten handelt. Der Beschwerdegegner räumte denn im Rekursschreiben auch ein, über gleitende Arbeitszeit zu verfügen.