beitsalltag im Laufe der Zeit verändert haben und sich heute ein erheblicher Teil der Berufstätigen am Arbeitsort verpflegt. Es entspräche indessen nicht einer am Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung orientierten Auslegung der einschlägigen kantonalen Normen, wenn jedwelche glaubhafte Verpflegungskosten, die mit allgemein veränderten Alltagsgewohnheiten einhergehen, ohne weitere Voraussetzungen zum Abzug zugelassen würden. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür, dass der kantonale Gesetzgeber im Sinne der vom Steuerrekursgericht vertretenen Auffassung eine vom Bundesrecht abweichende Lösung hätte treffen wollen.