Dabei sind gemäss Wortlaut der Bestimmung nur konkrete, sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen beziehende Sachumstände massgebend, welche die Länge des Arbeitswegs beeinflussen oder gewisse Regelungen der Arbeitszeit (Essenspause, Schichtarbeit) betreffen. Zwar mag es im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen zutreffen, dass sich die Verpflegungsgewohnheiten im Ar- 120 Verwaltungsgericht 2010