Ein Grossteil der Berufstätigen lege im Hinblick auf einen frühen Feierabend eine kurze Mittagspause ein und verpflege sich am Arbeitsort. Hinzu komme, dass nach gängiger Veranlagungspraxis ein beantragter Abzug auswärtiger Verpflegungskosten regelmässig ohne nähere Überprüfung gewährt werde, sofern eine Rückkehr über Mittag nicht geradezu auf der Hand liege. Deshalb erscheine es sachgerecht, von der bisherigen Praxis insofern abzuweichen, als das strikte Erfordernis der beruflichen Notwendigkeit zu lockern und bei glaubhaft gemachten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung ein Abzug zu gewähren sei.