sondern lediglich mit Blick auf die korrekte Rechtsanwendung, welche von Amtes wegen hätte erfolgen sollen, betragsmässig angepasst. Die Vorinstanz hätte – nach Auffassung der Beschwerdeführerin – ohne Weiteres zu Gunsten des Steuerpflichtigen vom gestellten Antrag abweichen können. 6.3. 6.3.1. Eine ausdrückliche Regelung des Streitgegenstands fehlt im kantonalen Recht. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist, was im ursprünglichen Verwaltungsverfahren – und allenfalls zusätzlich in einem vorangehenden Beschwerde- (oder Rekurs)verfahren – verbindlich geregelt wurde (AGVE 1999, S. 368;