Aus den Erwägungen I. 1. Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des BVU. Das BVU macht geltend, die Auffassung, wonach Rückweisungsentscheide vor Verwaltungsgericht grundsätzlich taugliches Anfechtungsobjekt darstellten, sei aufgrund der zwischenzeitlichen Totalrevision der Bundesrechtspflege nicht mehr zeitgerecht. Auf die Beschwerde sei im konkreten Fall nicht einzutreten. Für das Verfahren vor Bundesgericht sind die anfechtbaren Entscheide in Art. 90-94 BGG geregelt.