vereinbaren, wenn auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten der Gemeinwesen § 12a Abs. 1 AnwT angewendet wird. Diese Lösung entspricht dem Grundsatz, dass dem Obsiegenden auf jeden Fall eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Parteikosten auszurichten ist (§ 29 VRPG und § 2 Abs. 1 AnwT). 59 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ein Rückweisungsentscheid des BVU bildet taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsvoraussetzungen des BGG gelten im kantonalen Verfahren nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 17. Juni 2011 in Sachen A. gegen B. (WBE.2010.390).