Eine Ordnung, die indirekt die Folgen des Prozessgewinns einer Partei zugunsten einer Gegenpartei relativiert, führt zu einer sachlich unbegründeten Bevorzugung. Nachdem die Behörden schon bei den Gerichtskosten bevorzugt werden (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG), lässt sich eine zusätzliche Bevorzugung der Gemeinden und der kantonalen Behörden bei der Verteilung der Parteikosten mit der Parteistellung des Gemeinwesens im Verwaltungsprozess und den Regeln in den §§ 32 und 33 VRPG nur 2011 Verwaltungsrechtspflege 253