Auch bei einer Kostenverlegung mit teilweisem Obsiegen und Unterliegen drängt sich auf, bei der Anteilsberechnung die Fiktion der gleich hohen Parteientschädigungen bzw. des gleichen Entschädigungsrisikos aller unterliegenden Parteien anzuwenden. Diese Aspekte der Rechtsgleichheit erscheinen bei der Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT besonders relevant, weil mit Bezug auf die Parteikosten der Erfolgsgrundsatz massgeblich ist. Eine Ordnung, die indirekt die Folgen des Prozessgewinns einer Partei zugunsten einer Gegenpartei relativiert, führt zu einer sachlich unbegründeten Bevorzugung.