Die andere Lösung ist, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens die Bestimmung ebenfalls angewendet wird. Dies, weil es bei der Festsetzung einer Parteientschädigung keinen Unterschied machen kann, ob sich der Anspruch auf Parteientschädigung eines Gemeinwesens gegen eine andere Behörde bzw. ein anderes Gemeinwesen richtet oder gegen eine private Gegenpartei. Auch bei einer Kostenverlegung mit teilweisem Obsiegen und Unterliegen drängt sich auf, bei der Anteilsberechnung die Fiktion der gleich hohen Parteientschädigungen bzw. des gleichen Entschädigungsrisikos aller unterliegenden Parteien anzuwenden.