Die (theoretische) Möglichkeit, diese Kürzungsmöglichkeit überhaupt nicht mehr anzuwenden, fällt nicht in Betracht. Das Anliegen des Gesetzgebers und das öffentliche Interesse an der Schonung der öffentlichen Finanzen können bei der Zusprechung von Parteientschädigungen nicht einfach ausgeblendet werden. Die andere Lösung ist, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens die Bestimmung ebenfalls angewendet wird.