tungen lassen den Schluss zu, dass die Auswirkungen der Revision auf die Parteikostenregelung im Anwaltstarif "vergessen" wurden. Von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers kann jedenfalls nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, wenn sie dem übergeordneten Bundesrecht oder kantonalem Recht widersprechen (sog. inzidente Normenkontrolle; § 95 Abs. 2 KV; § 2 Abs. 2 VRPG). § 12a Abs. 1 AnwT ist eine "Kann"-Vorschrift und räumt den Beschwerdeinstanzen und Gerichten ein erhebliches Ermessen ein. Die (theoretische) Möglichkeit, diese Kürzungsmöglichkeit überhaupt nicht mehr anzuwenden, fällt nicht in Betracht.