3.3. Die Änderung im System der Verlegung der Parteikosten wurde vom Parlament beschlossen. Wie aus den Beratungsprotokollen zu schliessen ist, war eine Anpassung von § 12 Abs. 1 AnwT an die veränderte Stellung des Gemeinwesens bei der Verteilung der Parteikosten kein Thema. Die Abkehr von der bisherigen Regelung diente dazu, "dass jeweils mit gleich langen Spiessen operiert wird" (Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 4. Dezember 2007, S. 3022, Votum Leimgruber), "auch das Gemeinwesen soll einen entsprechenden Anspruch auf Parteientschädigung" haben (a.a.O., S. 3024, Votum Hollinger).