gestellt, da Parteientschädigungen zu Lasten des Gemeinwesens bei hohen Streitwerten um einen Drittel reduziert werden können. Keine Lösung der Ungleichheit bietet § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG, da diese Bestimmung Ausnahmen von der allgemeinen Regel nur für den Fall der Gegenstandslosigkeit vorsieht. Die Regelung der Kostentragung mehrerer Parteien (§ 33 Abs. 1 VRPG) verlangt, dass die Parteikosten zu gleichen Teilen getragen werden, und sieht nur aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise eine Verteilung nach der Interessenlage am Verfahrensausgang, nicht aber aus andern Gründen vor (§ 33 Abs. 2 VRPG). 3.3.