Die Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwT führt vielmehr zum stossenden Ergebnis, dass das Parteikostenrisiko eines Verfahrens bei hohen Streitwerten für das Gemeinwesen zum vornherein um einen Drittel tiefer liegt als bei den privaten Parteien. Bei gleichgelagerten Interessen oder Anträgen des Gemeinwesens mit privaten Parteien kann dies zu weiteren Ungleichheiten führen, indem eine Privatpartei – entgegen dem Grundsatz von § 33 Abs. 1 VRPG – höhere Anteile an eine Parteientschädigung der Gegenpartei als das Gemeinwesen entrichten müsste. Umgekehrt wird bei einem mehrheitlichen Obsiegen des Gemeinwesens die Grundregel, dass die Parteikosten aller Parteien als Ganzes betrachtet werden, in Frage