Vertretung in einem Verwaltungsverfahren beauftragt, kommt diesem Zweck keine entscheidende Bedeutung (mehr) zu, da die Höhe der Ausgaben einer Rechtsvertretung durch das (privatrechtliche) Mandat bestimmt wird und das effektive Anwaltshonorar von Behörde und Anwalt vereinbart wird. Die Anwendung von § 12 Abs. 1 AnwT führt vielmehr zum stossenden Ergebnis, dass das Parteikostenrisiko eines Verfahrens bei hohen Streitwerten für das Gemeinwesen zum vornherein um einen Drittel tiefer liegt als bei den privaten Parteien.