Aus der Sonderregelung in § 12a Abs. 1 AnwT folgt für die Verlegung und Bemessung der Parteikosten, dass das Gemeinwesen als obsiegende Partei auch bei hohen Streitwerten Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung hat, als unterliegende Partei aber den andern privaten und öffentlichen Gegenparteien einen bis zu einem Drittel der "vollen" Parteientschädigung gekürzten Parteikostenersatz leisten müsste. Eine solche Bevorzugung des Gemeinwesens erscheint mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; § 10 Abs. 1 KV) nicht vereinbar. Sachliche Gründe für die Sonderregelung in § 12a AnwT finden sich ohnehin nur im Hinblick auf die Schonung der öffentlichen Ausgaben (vorne Erw.