Eine Unterscheidung zwischen den unterliegenden bzw. obsiegenden Gemeinwesen mit Parteistellung und den privaten Parteien findet sich im Unterschied zur Regelung bei der Verteilung der Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 2 VRPG) nicht. Aus der Sonderregelung in § 12a Abs. 1 AnwT folgt für die Verlegung und Bemessung der Parteikosten, dass das Gemeinwesen als obsiegende Partei auch bei hohen Streitwerten Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung hat, als unterliegende Partei aber den andern privaten und öffentlichen Gegenparteien einen bis zu einem Drittel der "vollen" Parteientschädigung gekürzten Parteikostenersatz leisten müsste.