Die Parteikosten sind auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mehrere Parteien tragen die ihnen auferlegten Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Eine Unterscheidung zwischen den unterliegenden bzw. obsiegenden Gemeinwesen mit Parteistellung und den privaten Parteien findet sich im Unterschied zur Regelung bei der Verteilung der Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 2 VRPG) nicht.