Diese Berechnungsmethode beruht auf der Überlegung, dass die Parteientschädigungen aller Parteien immer nach Massgabe des Anwaltstarifs festgesetzt werden (AGVE 1992, S. 397) und damit die "in einem Verfahren notwendigen und (….) üblichen Leistungen (..)" für eine Rechtsvertretung abgegolten werden (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Parteikosten sind auf die Parteien zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und mehrere Parteien tragen die ihnen auferlegten Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG).