Fischer, Die Kostenverteilung im Aargauischen Zivilprozessrecht, Diss., Basel 1984, S. 91 f.; SJZ 1981 Nr. 52, S. 343). Die Verrechnung nach dem Erfolgsprinzip findet somit bereits zwischen den Anteilen statt, mit denen jede Partei an der Kostentragung beteiligt ist. Es gilt eine weitgehende Parallelität der Regelungen über Kostenauflage und Parteientschädigung (vgl. für das aVRPG: AGVE 1983, S. 233 ff.; 1978, S. 273 ff.; VGE III/10 vom 26. Februar 2003 [WBE.2002.110], Erw. II/1). 3.2. Die allgemeine Verteilungsregel steht auf der Grundlage, dass die Parteikostenentschädigung für die am Verfahren beteiligten Parteien unbesehen der effektiven Anwaltskosten festgelegt wird.