Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist selbst der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (AGVE 2000, S. 51). In der Berechnung werden die Parteikosten als Ganzes genommen (AGVE 1956, S. 52) und die mehrheitlich unterliegende Partei verpflichtet, den Anteil aus der – gegeneinander verrechneten – Differenz von Obsiegen und Unterliegen in Prozent oder Bruchteilen an die Parteikosten der obsiegenden Partei zu bezahlen (Guido 250 Verwaltungsgericht 2011