Massgebend ist im Rechtsmittelverfahren das Endergebnis im Verhältnis zu den Anträgen der Parteien. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist selbst der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (AGVE 2000, S. 51).