Ist die Kostenverteilung zu gleichen Teilen unbillig, kann sie nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattfinden (§ 33 Abs. 2 VRPG). Die allgemeine Regel über die Kostenverlegung folgt dem Erfolgsprinzip, das insbesondere im Zivilprozess die Grundregel bildet (vgl. dazu Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 112 N 2; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 106 N 1 und N 8). Massgebend ist im Rechtsmittelverfahren das Endergebnis im Verhältnis zu den Anträgen der Parteien.