3. 3.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mehrere Parteien mit gleichen Begehren, oder wenn sich ein Verfahren gegen mehrere Parteien richtet, tragen die ihnen auferlegten Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Ist die Kostenverteilung zu gleichen Teilen unbillig, kann sie nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattfinden (§ 33 Abs. 2 VRPG).